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Statuten der Vereinigung der Assistentinnen und Assistenten an der Universität Zürich (VAUZ)

vom 11. Juli 1968 (Stand am 25. Januar 2001)

 

Name, Sitz und Zweck

§ 1

Die «Vereinigung der Assistentinnen und Assistenten an der Universität Zürich», abgekürzt «VAUZ», ist ein Verein nach ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Zürich.

§ 2

Die Vereinigung vertritt die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals ('Mittelbau' gemäss Gesetz über die Universität Zürich, UG, § 9) an der Universität Zürich in ihren wissenschaftlichen und beruflichen Interessen. Sie setzt sich dafür ein, dass dem wissenschaftlichen Personal die ihm zukommende Position an der Universität mit einer entsprechenden Mitbestimmung in Forschung, Lehre, Dienstleistung und universitärer Selbstverwaltung zugestanden wird.

Die VAUZ nimmt Stellung zu hochschulpolitischen Fragen im allgemeinen und im besonderen zu solchen, welche die Universität Zürich betreffen. Dabei steht die Förderung des akademischen Nachwuchses und die Wahrung der Rechte und Pflichten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Sie informiert ihre Mitglieder über universitäre und hochschulpolitische Belange und macht Wahlvorschläge für die Vertretung des wissenschaftlichen Personals in universitären Gremien und Kommissionen.

Zur Wahrung der Interessen der Mitglieder ist das Präsidium ermächtigt, mit Zustimmung des Vorstandes im Namen der Mitglieder Beschwerde einzulegen und Stellungnahmen zu verfassen.

Mitgliedschaft

§ 3

Die Mitgliedschaft steht allen Mittelbauangehörigen der Universität Zürich offen und beginnt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags.

Als Mittelbauangehörige gelten insbesondere die Angehörigen gemäss § 9 Universitätsgesetz und §§ 19-21 Universitätsordnung der nachfolgend aufgezählten Personengruppen, die in Universitätsinstituten, -kliniken, -seminarien oder in der Universitätsverwaltung von der Erziehungs- bzw. Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich angestellt sind oder in vergleichbarer Stellung aus anderen Mitteln entlöhnt werden:

  • Assistentinnen und Assistenten,
  • Assistenzärztinnen und Assistenzärzte,
  • Oberassistentinnen und Oberassistenten,
  • Oberärztinnen und Oberärzte,
  • wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • wissenschaftliche Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

Ausserdem gelten als Mittelbauangehörige:

  • Lehrbeauftragte der Universität Zürich (gemäss § 8 Universitätsgesetz)

Angestellte der VAUZ können Mitglieder der VAUZ sein, auch wenn sie zu keiner der obengenannten Personengruppen gehören.

§ 4

Der Austritt aus der Vereinigung erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt bei definitivem Ausscheiden aus dem in § 3 bezeichneten Personenkreis oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags, nicht aber bei Beurlaubung oder vorübergehender Abwesenheit.

§ 5

Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist Einsprache an die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfachem Mehr über den Ausschluss.

Organe

§ 6

Die Organe der VAUZ sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisionsstelle.

§ 7

Oberstes Organ der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung. Sie bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit, genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung und setzt den Mitgliederbeitrag fest.

Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium, den Vorstand, eine Kassiererin / einen Kassier, die Rechnungsrevisionsstelle, sowie die Delegierten der VAUZ in anderen inner- und ausseruniversitären Mittelbauorganisationen. Sie macht zuhanden der zuständigen Wahlinstanzen Wahlvorschläge für die Vertretung des Mittelbaus im Universitätsrat, im Senat und in der Erweiterten Universitätsleitung, in universitären Gremien und Kommissionen und in den Fakultätsversammlungen. Die gewählten Mittelbauverteterinnen und -vertreter legen in geeigneter Form jährlich Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ab.

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel am Ende des Wintersemesters oder zu Beginn des Sommersemesters, statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens 30 Mitgliedern einberufen werden.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Beachtung einer Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen einberufen. Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

§ 9

Der Vorstand leitet die Vereinigung und behandelt die laufenden Geschäfte. Er besteht aus mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der VAUZ aus jeder Fakultät, einer Kassierin / einem Kassier und dem Präsidium. Der Vorstand konstituiert sich selbst und kann eine Aufgabenteilung vornehmen. Während der Amtsperiode kann der Vorstand auch Wahlvorschläge für die Vertretung des Mittelbaus in Gremien und Kommission machen.

Das Präsidium bereitet die Vorstandssitzungen vor und vertritt die Vereinigung nach aussen.

Der VAUZ angehörende Delegierte des Mittelbaus im Universitätsrat, in der Erweiterten Universitätsleitung und im Ausschuss «Akademische Laufbahn» sind ebenfalls stimmerechtigte Mitglieder im Vorstand. Die Delegierten im Senat, sowie in den Fakultätsversammlungen, die nicht Mitglieder des Vorstands sind, nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

Allen andern Mitgliedern der VAUZ steht die Teilnahme an den Vorstandssitzungen als Gäste offen. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode zurück, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied durch den Vorstand gewählt werden.

§ 10

Die Rechnungsrevisionsstelle prüft die Rechnung der Kassierin / des Kassiers und stellt Antrag auf Gutheissung oder Zurückweisung der Rechnung an die Mitgliederversammlung.

Mittel, Haftung

§ 11

Die Mittel der VAUZ setzen sich aus den regelmässigen Beiträgen der Mitglieder und aus sonstigen Einkünften zusammen. Der Mitgliederbeitrag wird aufgrund eines Budgets, das der Vorstand vorlegt, von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.

Statutenänderungen

§ 12

Über Statutenänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehr der Anwesenden.

Auflösung

§ 13

Die Vereinigung kann nur mit 3/4-Mehr einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, an der wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

Ein allfälliges Vermögen geht an die Universität Zürich zuhanden einer Nachfolgeorganisation.

 

Diese Statuten wurden letztmals durch die Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2001 geändert.