Archiv 1999: Beschwerde gegen den Universitätsrat betreffend Rekurskommision der Universität Zürich
Medienmitteilung der VAUZ vom 13.1.1999
In Sachen VAUZ gegen Universitätsrat
Staatsrechtliche Beschwerde vom 31.12.1998 betreffend
- die Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Universität Zürich (Nichtbeachtung der Gewaltenteilung, Verstoss gegen das Legalitätsprinzip, Verstoss gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts, Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK etc.)
- Wahl des Sekretariates der Rekurskommission und dessen Leiter (Verletzung der EMRK)
Die Vereinigung der Assistentinnen und Assistenten an der Universität Zürich (VAUZ) vertritt die wissenschaftlichen und beruflichen Interessen der Angehörigen des Mittelbaus in universitären und hochschulpolitischen Gremien.
Die VAUZ klagt gegen den Universitätsrat der Universität Zürich. Sie hat staatsrechtliche Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben und u. a. folgende Anträge gestellt: Aufhebung der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Universität und Aufhebung der Wahl des Sekretariats und der Wahl des Leiters.
Grund dafür ist, dass die vom Universitätsrat erlassene Verordnung nach Erachten der VAUZ das Universitätsgesetz, das schweizerische Bundesrecht und die EMRK verletzt: Der Rekurskommission als Spezialverwaltungsgericht fehlt es an der Unabhängigkeit. Dies führt nach Einschätzung der VAUZ u. a. zu Rechtsunsicherheit, zu Intransparenz und zur Möglichkeit parteiischer Interessenabwägung.
Die Rekurskommission ist für sämtliche universitären Streitigkeiten (inneruniversitäre Streitigkeiten und Streitigkeiten mit aussenstehenden Dritten) mit Ausnahme derjenigen mit dem Universitätsrat und Vorbehalten der eidgenössischen Medizinalgesetzgebung zuständig. Streitigkeiten können betreffen: Ressourcenzuweisung, Budgetierung, Planung, Verordnungen, Organisation und Verfahren, Nachwuchsförderung, Gleichstellung, personelle Entscheide, Prüfungswesen, Disziplinarwesen etc. Der Mittelbau ist somit von der Verordnung direkt betroffen, insbesondere auch in der jetzigen Umsetzungsphase des neuen Universitätsgesetzes.
Zu einer Vernehmlassung innerhalb der Universität betreffend der angefochtenen Verordnung kam es nicht. Im Universitätsrat selbst ist der Mittelbau nur mit beratender Stimme vertreten. Einwände des Mittelbaus zur nun geltenden Verordnung wurden bei der Behandlung im Universitätsrat nicht berücksichtigt. Der VAUZ blieb somit zur Wahrung der Standesinteressen und des demokratischen Prinzips sowie zur Rechtsverwirklichung des neuen Universitätsgesetzes nur der Rechtsweg.
Klägerin ist die VAUZ. Geteilt werden deren Anliegen aber auch vom VSU (Verband Studierender an der Universität Zürich) und vom VPOD (Verband des Personals öffentlicher Dienste).
Für die VAUZ
Das Präsidium
Neue Zürcher Zeitung, Donnerstag, 17.06.1999
Aus dem Bundesgericht
Kein Anspruch auf mehrstufigen Rechtsschutz
Lausanne schützt Entscheid des Universitätsrates
Das Bundesgericht hat am Mittwoch eine staatsrechtliche Beschwerde der Vereinigung der Assistentinnen und Assistenten an der Universität Zürich (Vauz) abgewiesen, welche sich gegen die Organisation der Rekurskommission an der Hochschule richtete. Die fünf Richter waren sich einig, dass der Universitätsrat keine unabhängige Kommission schaffen musste, welche dem Einflussbereich der Bildungsdirektion entzogen ist.
fzl. Die Vereinigung der Assistentinnen und Assistenten an der Universität Zürich (Vauz) und sechs Privatpersonen wehrten sich gegen eine am 19. Oktober 1998 erlassene Verordnung des Universitätsrates, dem unter anderem die für Bildung und Gesundheit zuständigen Regierungsratsmitglieder angehören. Die Verordnung verstosse gegen das am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene neue Gesetz über die Universität Zürich, weil die vorgesehene Rekurskommission bloss von den Organen der Universität unabhängig sei, nicht aber von der Bildungsdirektion, welche das Sekretariat der Kommission bestimmt.
Nach dem einstimmigen Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist es nicht willkürlich, dass der Universitätsrat für die Überprüfung von Entscheiden der Universitätsorgane keine gerichtsähnliche Behörde schuf. Der Wortlaut des Universitätsgesetzes verlange nicht, dass die Rekurskommission dem direkten Einflussbereich der Verwaltung entzogen sein muss. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gebe keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass an eine verwaltungsunabhängige Instanz gedacht war - zumal der entsprechende Paragraph 46 im Kantonsrat keine Diskussionen auslöste. Das Vorgehen des Universitätsrates lasse sich vertreten, was unter dem - hier allein massgebenden - Blickwinkel des Willkürverbotes genügte.
Die Bundesrichter verwarfen auch den Einwand, die Organisation der Rekurskommission widerspreche dem Anspruch auf die Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht, wie ihn Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleiste. Diese Garantie gibt nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine mehrstufige gerichtliche Prüfung. Es genügt, dass einmal im Verfahren ein ausreichender Rechtsschutz besteht. Dieser Schutz sei durch die Weiterzugsmöglichkeit an das kantonale Verwaltungsgericht gewährleistet, welcher jede Rechtsverletzung überprüfen kann. Nach Absatz 5 von Paragraph 46 des Universitätsgesetzes sind allerdings Entscheide der Rekurskommission über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen endgültig, was in diesem Bereich eine unabhängige gerichtliche Überprüfung ausschliesst.
Diese Fragestellungen fallen jedoch gar nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 6 EMRK, da sie keine «zivilrechtliche» Streitigkeit im Sinne dieser Bestimmung betreffen. Eine Anwendung der Verfahrensgarantie wäre grundsätzlich denkbar, wenn das Prüfungs- oder Promotionsergebnis direkt den Zugang zu einem Beruf versperren würde. Es sei aber lediglich ein - wenn auch wesentlicher - Schritt auf diesem Weg. Da zwischen der universitären Prüfung und der Bewilligung zur Ausübung des Berufs kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, sei eine gerichtliche Kontrolle entbehrlich.
Urteilsberatung im Fall 1P.4/1999 vom 16. 6. 1999; schriftliche Begründung und Entscheid über BGE-Publikation sind noch ausstehend.
17. Juni 1999