Archiv 2005: Rahmenpflichtenheft für Assistierende
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Mit einem Rahmenpflichtenheft für Mitarbeitende mit Qualifikationsstellen ist erstmals ein Rahmen für die verbindliche Festlegung von Pflichten, aber auch Rechten des Mittelbaus entstanden. In der Folge haben die Fakultäten innerhalb dieses Rahmens Pflichtenhefte ausgearbeitet.Das "Projekt" Rahmenpflichtenheft wurde von VAUZ-Mitgliedern angeregt. An der Mitgliederversammlung 2005 wurde über die individuelle Umsetzung der Pflichtenhefte informiert.
Die universitären Richtlinien sowie die fakultären Rahmenpflichtenhefte sind online verfügbar beim Rechtsdienst.
Die Rahmenpflichtenhefte gelten seit 1. bzw. 26. Januar 05. Ab dem Datum erhalten alle Neuangestellten vor dem Arbeitsantritt ein individuelles Pflichtenheft. Wer bereits vorher angestellt wurde, hat grundsätzlich auch Anrecht auf ein individuelles Pflichtenheft, wobei die Fakultäten unterschiedliche Vorgehensweisen und Übergangsfristen eingeplant haben (s. unten). Wer (noch) kein individuelles Pflichtenheft erhalten hat, für den oder die gelten die Bestimmungen des fakultären Rahmenpflichtenhefts.
Vernehmlassung
Im WS 02/03 hat eine Vernehmlassung stattgefunden. Die Vernehmlassungsantwort der VAUZ ist mit untenstehendem Link als PDF erhältlich. Andere Instanzen, die sich an der Vernehmlassung beteiligt haben, begrüssen generell die Idee, zweifeln aber an der Finanzierbarkeit.
Gesamtuniversitäre Rahmenrichtlinien
Ende 2003 wurde die Vorlage für ein Rahmenpflichtenheft für Mitarbeitende auf Qualifikationsstellen von der EUL genehmigt. Die endgültige Version ist nun online verfügbar beim Rechtsdienst der Universität verfügbar.
Sie sieht einen Anteil von mindestens 40% der in der Anstellung definierten Anstellungszeit zur eigenen Qualifikation vor (bei einer 50%-Stelle also 20% oder ein Arbeitstag pro Woche). Lehre ist ein Recht und eine Pflicht, darf aber nicht 50% der Anstellungszeit überschreiten. Zudem hat jede Lehre, die mehr als 1 Semesterwochenstunde (für Assistierende) oder zwei Semesterwochenstunden (für Oberassistierende) überschreitet, zusätzlich entschädigt zu werden. Die Übernahme von "wissenschaftlichen Service-Aufgaben" kann vereinbart werden, soll aber Weiterbildungsmöglichkeiten vorsehen und nicht über längere Zeit andauern.
Nachträglich wurde die Regelung eingeführt, dass bei Mehrfachanstellungen (etwa 50% SNF, 50% kantonale Assistenz) der gesamte Anstellungsumfang zur Bestimmung der Arbeitszeitanteile herangezogen wird. Wenn jemand also schon 50% im Rahmen der SNF-Anstellung forscht, muss die universitäre Anstellung keinerlei weiteren Arbeitszeitanteile für die Forschung vorsehen und kann ganz für Lehre oder weitere Aufgaben eingesetzt werden.
Umsetzung an den Fakultäten
Nun hatten die Fakultäten bis Ende 2004 Zeit, die Rahmenregelung auf Fakultätsebene umzusetzen. Dabei mussten sie sich an das Rahmenreglement halten. Wenn Sie die darin festgelegten Arbeitszeit-Anteile, die für die eigene Forschung gedacht sind, unterbieten wollten, mussten Sie dafür ein begründetes Ausnahmegesuch an die EUL stellen (so geschehen in der rechtswissenschaftlichen Fakultät). In diesem Prozess versuchte die VAUZ, auf allen Ebenen aktiv dabei zu sein.
Ab Anfang 2005 sollen dann entsprechend den Reglementen der Fakultäten individuelle Pflichtenhefte erstellt werden.
Bis Ende 2004 konnten nur die Rahmenpflichtenhefte von 3 Fakultäten genehmigt werden (Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät, theologische Fakultät, wirtschaftswissenschaftliche Fakultät). Sie traten per Anfang 05 in Kraft. In der MNF und der ThF sind mindestens 50% der Arbeitszeit für eigene Forschung, maximal 40% der eigenen Arbeitszeit für Lehre vorgeschrieben. In der WWF ist das Verhältnis umgekehrt (40% Forschung, 50% Lehre).
Die Rahmenpflichtenhefte der philosophischen, der rechtswissenschaftlichen und der VetSuisse-Fakultät wurden im Januar 05 von der EUL behandelt. Es wurden darin mind. 40% Forschung/max. 40% Lehre bei der PhF und mind. 33% Forschung/max. 50% Lehre bei der RWF festgeschrieben. Eigene Forschung ist bei der RWF unter anderem als Mitarbeit an Projekten des Lehrstuhls umschrieben, die nicht substanziell wissenschaftlichen Charakter haben müssen. Wie diese Formulierung letztlich interpretiert und umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Die VAUZ wird sich dafür einsetzen, dass etwa Arbeiten wie Rechtschreibungs-Korrekturlesen oder Layouten NICHT als eigene Forschung gewertet werden und daher auch nicht bei den eh schon geringen 33% angerechnet werden. Das Rahmenpflichtenheft der VetSuisse-Fakultät sieht mind. 40% Forschung, max. 50% (O.-Ass.) bzw. 30% (Ass.) Lehre vor, wobei in dieser Fakultät noch weitere Richtlinien aus nationalen Vereinbarungen zu beachten sind.
Das Rahmenpflichtenheft der medizinischen Fakultät hat aufgrund nationaler Koordinationsprobleme Verzögerungen erhalten und es ist nicht damit zu rechnen, dass sie in näherer Zukunft umgesetzt werden.
Individuelle Umsetzung
Noch sind nur wenige über die Pflichtenhefte informiert und niemand weiss genau, wie sie umgesetzt werden sollen. Neuangestellte sollen ab Inkraftsetzung der fakultären Rahmenpflichtenhefte erst angestellt werden, wenn sie das fakultäre Rahmenpflichtenheft gelesen und ein darauf basierendes individuelles Pflichtenheft erhalten haben. Dies soll von der Personalabteilung überprüft werden. Wie es mit bisher bereits Angestellten aussieht, ist weniger klar. Grundsätzlich gilt, dass für alle, die kein individuelles Pflichtenheft haben, ab Inkraftsetzung des fakultären Rahmenpflichtenhefts das Rahmenpflichtenheft gilt. Ob und wie dies umzusetzen ist, bleibt vorerst ein Fragezeichen.
Die philosophische Fakultät hat in einer Übergangsbestimmung festgehalten, dass bereits vor Januar 05 Angestellte "spätestens bei der Erneuerung der Anstellung" ein individuelles Pflichtenheft erhalten sollen. Das heisst zum einen, dass es möglich ist, schon vorher eins einzufordern. Möglicherweise verläuft es nun so, dass diejenigen zuerst eins bekommen, die zuerst darum bitten. Zum anderen heisst das aber auch (wenn auch wahrscheinlich nicht so gemeint), dass bis dahin für alle die Regelungen des fakultären Rahmenpflichtenhefts gelten, also mind. 40% Forschung, max. 40% Lehre.
An der Mitgliederversammlung 05 wurde über die individuelle Umsetzung informiert und diskutiert.
Fragen und Verwirrungen
Die Pflichtenhefte haben nur am Rand mit der per Anfang 2004 erfolgten Angleichung von Drittmittel-Stellen an kantonale Stellen zu tun. Diesbezügliche Verwechslungen provozieren Unsicherheit.
Zum Beispiel werden die trotz erfolgter Angleichung tieferen Löhne von SNF-Angestellten oft damit begründet, dass SNF-Angestellte dafür keine administrativen Aufgaben übernehmen müssten. Einige befürchteten nun, mit der Angleichung werde ihre Situation verschlechtert, da sie nun auch dem Pflichtenheft unterstellt seien. Grundsätzlich gilt das Rahmenpflichtenheft-Reglement aber nur für kantonale Angestellte, obwohl natürlich das Verfassen von Pflichtenheften (die nicht dem Rahmenreglement entsprechen müssen) auch für SNF-Angestellte eine sinnvolle Sache ist.
Andere, kantonale Angestellte mit relativ guten Anstellungsbedingungen, befürchten eine Verschlechterung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Angaben zu Lehr- und Administrativ-Pflichten. Es ist aber so, dass das Rahmenpflichtenheft für diese Bereiche nur Maximal-Angaben festhält. Mehr als 50% der Anstellung darf nicht mit Lehre gefüllt werden, aber eine minimale Angabe gibt es nicht. Assistierende können dank dem "Recht auf Lehre" auf die Möglichkeit, sich auch in der Lehre zu qualifizieren, bestehen, müssen es aber nicht, noch kann man sie dazu zwingen, mehr als die Hälfte ihrer Anstellungszeit mit Lehre zu verbringen. Wieviel Lehre und administrative Aufgaben tatsächlich letztlich vereinbart werden, wird immer noch bei der Anstellung gemeinsam besprochen.